Auftrag und Themen des BVDN

Das Leitbild des Berufsverbands Deutscher Nervenärzte (BVDN)

Der Berufsverband Deutscher Nervenärzte e.V. ist die berufspolitische Vertretung der niedergelassenen Nervenärzte, Neurologen und Psychiater/Psychotherapeuten in Deutschland. Der Verband engagiert sich nachhaltig für die qualifizierte ambulante neuro-psychiatrische Patientenversorgung durch niedergelassene Fachärzte sowie für die Umsetzung der wirtschaftlichen und politischen Interessen und die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder.

Es besteht eine enge Allianz zwischen dem BVDN und dem Berufsverband Deutscher Neurologen (BDN) sowie dem Berufsverband Deutscher Psychiater (BVDP) und eine Kooperationen mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) und Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN).

Themen auf unserer Agenda

Herausforderungen des 21. Jahrhunderts

Die 20er Jahre des 21. Jahrhunderts schaffen neue Herausforderungen für die Gesundheitspolitik und den Gesundheitsmarkt.

Als starke Interessenvertretung der Psychiater und Psychotherapeuten in Deutschland schreiten wir mit innovativen gesundheitspolitischen Lösungskonzepten für eine Verbesserung der neurologischen Berufsausübung auf den Ebenen der Information, Fort- und Weiterbildung und Nachwuchsförderung voran.

Stärkung der Versorgung

Um die abweichenden Regelungsrahmen der unterschiedlichen Sektoren der medizinischen Versorgung systematisch zu optimieren, müssen sektorübergreifende, am Patientenwohl orientierte Versorgungsstrukturen und Qualitätssicherungen erschlossen werden.

Für die sektorübergreifende Qualitätssicherung und bessere Vernetzung im Gesundheitswesen müssen für eine zeitnahe Umsetzung entsprechende Rahmenbedingungen sowie wirtschaftliche Strukturen geschaffen werden.

Digitalisierung und Kommunikation

Die Telemedizin stellt mit einer wachsenden Digitalisierung des Gesundheitswesens eine immer wichtiger werdende Methode zur kosteneffektiven Optimierung der Patientenversorgung dar.

Nur wenn die Instrumente und Innovationen des 21. Jahrhunderts im Bereich der Telemedizin, der E-Gesundheit und digitalen Kommunikation vollständig genutzt werden, kann die Expansion einer patientenzentrierten neurologischen Versorgungsstruktur in Zukunft realisiert werden.

Auch die Errichtung von kontinuierlichen Kommunikationsplattformen für den Austausch praktischer Erfahrungen von politisch Verantwortlichen und Förderern der öffentlichen Gesundheit trägt zu einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen bei.

Demografischer Wandel

Die Gesundheitssysteme müssen sich den sich ändernden demografischen und epidemiologischen Mustern des 21. Jahrhunderts anpassen.

Insbesondere in Bezug auf neue Herausforderungen im Bereich der Hirngesundheit sowie chronischer und altersbedingter Erkrankungen ist eine Neuausrichtung der Gesundheitssysteme erforderlich.

Darunter fällt sowohl eine kontinuierliche Qualitätssteigerung und Sicherung von medizinischer Versorgung als auch eine kosteneffektive Unterstützung der Selbstversorgung der Patienten.

Revitalisierung öffentlicher Gesundheit

Um das Thema „Öffentliche Gesundheit“ (Public Health) zu revitalisieren und im 21. Jahrhundert widerstandsfähige Gemeinschaften zu schaffen, ist eine Stärkung von bürgernahen Gesundheitssystemen notwendig.

Um solche bürgernahen Gesundheitssysteme gestalten und erhalten zu können, dürfen sich Investitionen nicht nur auf die Gesundheitsversorgung beschränken.

Die Gesundheitspolitik muss eine enge Verzahnung von Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung sowie die Beachtung von Gesundheit in allen Politikbereichen (intersektorielle Gesundheitspolitik) anstreben, um leistungsstarke und wirksame Gesundheitssysteme hervorbringen zu können.

Nachwuchsförderung und Kooperation

Die Revitalisierung der Öffentlichen Gesundheit und die damit verbundene Umstellung von Leistungserbringungen erfordert eine Reform der Ausbildung im Gesundheitsbereich.

Insbesondere Flexibilität und Mehrfachqualifikation des Gesundheitspersonals sowie eine bessere strategische Planung und eine sektorübergreifende Arbeit und Führungskompetenz sind wesentliche Bestandteile einer erfolgreichen Patientenversorgung.

Durch die Kombination aus individuellen und kollektiven Anstrengungen in Form von Partnerschaften und Kooperationen, kann ein deutlicher Mehrwert für die Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Patienten geschaffen werden.

Satzung des BVDN

§ 1 Name und Sitz

Der Name lautet „Berufsverband Deutscher Nervenärzte (BVDN), Bundesverband der Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie“
Sein Sitz ist am Sitz der Geschäftsstelle eingetragen und er führt den Zusatz „eingetragener Verein“.

§ 2 Zweck

Zweck des Berufsverbandes ist die Vertretung und Wahrung der Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Ärzte für Nervenheilkunde, Ärzte für Neurologie, Ärzte für Neurologie und Psychiatrie, Ärzte für Psychiatrie (und Psychotherapie) durch ihren freiwilligen Zusammenschluss. Sein Ziel ist die am Patientenwohl orientierte Vertretung der obengenannten Ärzte gegenüber Standesorganisationen, staatlichen Organen, wissenschaftlichen Gesellschaften, Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Krankenkassen und ihren Verbänden, anderen gesellschaftlich relevanten Gruppierungen wie z.B. Patienten-und Angehörigenvertretungen und der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit ihnen.
Der Berufsverband dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der jeweils gültigen Abgabenordnung.
Die wirtschaftliche Vertretung des Berufsverbandes beschränkt sich auf die allgemeine mittelbare Förderung wirtschaftlicher Belange unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Sämtliche Mittel und Aktivitäten des Berufsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße zwecke eingesetzt werden (§2 Abs. 1).
Der Berufsverband unterstützt als Bundesverband der Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie die jeweiligen Landesverbände auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und kann für sie organisatorische Leistungen (z. 8. Verwaltung der Mitgliederkartei, Einzug des Beitrages) übernehmen. Der Berufsverband kann für administrative Aufgaben eine Geschäftsstelle zu seiner Entlastung einrichten.
Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt.

§ 3 Signet

Der Berufsverband führt das nachfolgend abgebildete Signet:

§ 4 Mitgliedschaft

Der Berufsverband hat

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Fördermitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder der Landesverbände sind ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes. Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie durch Beitrittserklärung gegenüber seinem zuständigen Landesverband gemäß dessen Satzung werden. Ordentliche Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar.
Alle außerordentlichen Mitglieder der Landesverbände sind außerordentliche Mitglieder des Bundesverbandes. Z.B. Ärzte in Weiterbildung zum Nervenarzt, Neurologen oder Psychiater sind außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind nicht wahlberechtigt, aber wählbar.
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person, die sich um die Belange des Berufsverbandes verdient gemacht hat, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes werden. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt, aber wählbar. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme eines ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedes erfolgt über den zuständigen Landesverband durch schriftliche Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem zuständigen Landesverband erfolgen. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ehrenmitglieder des Bundesverbandes erklären den Austritt gegenüber dem Bundesverband. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Vermögen des Verbandes.
Fachärzte verwandter Fachrichtungen z.B. Neurochirurgie, psychotherapeutische Medizin, Kinder-und Jugendpsychiatrie können ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung des zuständigen Landesverbandes werden.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss der Fördermitglieder. Diese sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Fördermitglieder können natürliche oderjuristische Personen sein.
Ordentliche Mitglieder, die nicht Mitglied eines Landesverbandes sind, können auch direkt Mitglied des BVDN sein. Sie werden dann dem Landesverband ihres Arbeitsortes zugeordnet. Ihre Mitgliedschaft endet zum 31.12. des Jahres ihrer Austrittserklärung oder durch den vom Vorstand begründeten fristlosen Ausschluss.

§ 5 Organe

Der Berufsverband (Bundesverband) hat folgende Organe:

  • Vorstand
  • Ländervertretung
  • Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
    • der Vorsitzende,
    • der stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schriftführer,
    • der Kassenwart und
    • bis zu vier Beisitzer.
  2. Die Funktion des Vorsitzenden kann auch von zwei Personen gemeinsam wahrgenommen werden, einem Neurologen bzw. Nervenarzt oder Doppelfacharzt und einem Psychiater bzw. Nervenarzt oder Doppelfacharzt. Beide vertreten jeweils die Interessen des Gesamtverbandes. Wird die Funktion des Vorsitzenden von einer Person wahrgenommen, soll diese Nervenarzt oder Doppelfacharzt sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Ländervertretung gewählt. Offene Wahl ist möglich, geheime Wahl erfolgt auf Antrag. Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden, eines oder beider Vorsitzender im Falle des § 6 Nr. 2, oder seines Stellvertreters erfolgt Neuwahl in der darauffolgenden Ländervertretung. Die Einladung zu dieser Ländervertretung muss spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ausgeschieden, wählt der Restvorstand einen kommissarischen Vorsitzenden.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  5. Der Vorstand kann von der Ländervertretung abberufen werden. Hierzu muss von mindestens einem Drittel aller Länderdelegiertenstimmen die Abberufung des Vorstandes unter Nennung von Gründen als Tagesordnungspunkt für die nächste Länderdelegiertenversammlung schriftlich mindestens vier Wochen vor dieser Länderdelegiertenversammlung gefordert werden. Die so gewünschte Abberufung des Vorstandes ist als erster Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen. Für eine Abberufung des Vorstandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Delegiertenstimmen erforderlich. Die Abstimmung über eine Abberufung ist in jedem Falle geheim durchzuführen. Nach dem gleichen Verfahren ist auch die Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes bzw. eines oder beider Vorsitzender im Falle des § 6 Nr. 2 möglich.
  6. Die Neuwahl des abberufenen Vorstandes oder des abberufenen Vorstandsmitgliedes erfolgt in der gleichen Länderdelegiertenversammlung unmittelbar nach der erfolgten Abberufung.
    Ein abberufener Vorstand oder ein abberufenes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ländervertretung und der Mitgliederversammlung schlägt er ggf. eine Geschäftsordnung vor.
  2. Der Vorstand beruft die Ländervertretung und Mitgliederversammlung ein.
  3. Er kann sachverständige, Ausschüsse und Arbeitskreise berufen.
  4. Er bestellt einen Geschäftsführer gemäß § 9, Absatz 9
  5. Er nimmt Ehrungen und Preisverleihungen vor
  6. Der Vorstand schlägt eine Beitragsordnung für Mitglieder und Fördermitglieder vor.

§ 8 Ländervertretung

  1. Die Mitglieder eines Landesverbandes werden durch Delegierte vertreten. In die Ländervertretung kann jeder Landesverband mit bis zu 100 Mitgliedern einen Delegierten entsenden, auf je angefangene weitere 100 Mitglieder kommt ein weiterer Delegierter.
  2. Eine ordentliche Ländervertretung findet in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Die Einladung erfolgt in geeigneter Weise schriftlich auf postalischem oder elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung. Sie richtet sich an die ersten Vorsitzenden der Landesverbände und deren Vertreter.
  3. Die Geschäftsordnung ist für die Ländervertretung verbindlich.
    Eine außerordentliche Ländervertretung kann entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Delegiertenstimmen unter Benennung der gewünschten Tagesordnung einberufen werden. Die außerordentliche Ländervertreterversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
  4. Stimmberechtigt sind die Delegierten. Ein Delegierter kann maximal einen Delegierten seines Landesverbandes vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist vor dem Eintritt in die Tagesordnung dem Vorstand anzuzeigen.
  5. Die Ländervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend ist. Beschlüsse sind getroffen, wenn eine einfache Mehrheit vorliegt.
    Vorstandsmitglieder sind rede-, antragsberechtigt und als Länderdelegierte stimmberechtigt.
  6. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand innerhalb von einer halben Stunde eine außerordentliche Ländervertretung einberufen, die dann beschlussfähig ist.

§ 9 Aufgaben der Ländervertretung

Die Ländervertretung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder in getrennten, geheimen Wahlgängen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheime Wahl nur auf Antrag erforderlich.
  2. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes.
  3. Entgegennahme und Beratung der Berichte der Landesverbände.
  4. Abstimmung über den Finanzbericht des Kassenwarts und die Berichte der Kassenprüfer.
  5. Wahl der zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag.
  8. Beschlussfassung über die Reisekostenordnungen.
  9. Beschlussfassung über die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers.
  10. Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Bundesverbandes
  11. Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungsordnung des Bundesverbandes
  12. Einsetzung von Ausschüssen und Wahl ihrer Mitglieder
  13. Planung von Fortbildungsveranstaltungen.
  14. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderung erfolgt mit einfacher Mehrheit aller Stimmen der Ländervertretung. Der Entwurf einer vorgesehenen Satzungsänderung ist zusammen mit der Einladung zur Ländervertreterversammlung zu versenden. Eine vorgesehene Satzungsänderung ist als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.

§ 10 Mitgliederversammlung

An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen.
Sie wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate. Die Veröffentlichung der Einladung kann über das Verbandsorgan erfolgen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Diskussion und Beschlussfassung über berufspolitische Leitlinien.
  2. Aussprache zwischen den Mitgliedern und anderen Verbandsorganen über wirtschaftliche, standespolitische und wissenschaftliche Fragen.
  3. Beratung über Satzungsänderungen.
  4. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 12 Gliederung des Berufsverbandes (Bundesverband)

  1. Der Berufsverband (Bundesverband) ist untergliedert in Landesverbände und Landesgruppen in den einzelnen Bundesländern, entsprechend den gewachsenen Verbandsstrukturen.
  2. Ein Zusammenschluss benachbarter Landesverbände und Landesgruppen ist durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitgliederversammlung möglich.
  3. Jeder Landesverband und jede Landesgruppe kann seine/ihre vereinsrechtliche Form selbst bestimmen. Die Geschäftsordnung und die Satzung des Bundesverbandes gelten analog, soweit keine eigenen vereinsrechtlichen Regelungen bestehen.

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 14 Vertretung

Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder einen der Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Berufsverbandes Deutscher Nervenärzte (BVDN) kann nur durch Beschluss von % seiner Mitglieder erfolgen. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Übertragung des Vermögens

lm Falle der Auflösung darf das vorhandene Vermögen nur an eine andere steuerbegünstigte Vereinigung weitergegeben werden zur Fortführung der vereinszwecke. –

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Berufsverbandes außer Kraft

Die Satzung des BVDN finden Sie in diesem Dokument: Satzung des BVDN

Auftrag und Themen des BVDN

Geschäftsführung, Vorstand und Beirat des BVDN

Landesvorsitzende des BVDN

Antrag zur Mitgliedschaft in den Berufsverbänden

Hier können Sie sich den Antrag für die Mitgliedschaft in den Berufsverbänden BDN (Berufsverband Deutscher Neurologen), BVDN (Berufsverband Deutscher Nervenärzte) und BVDP (Berufsverband Deutscher Psychiater) herunterladen.