Praxishomepage, Pflegeheim-Betreuung

Feb 19, 2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die eigene Homepage gehört ja irgendwie dazu. Korrekterweise hat die KV Baden-Württemberg in ihrem letzten „Ergo“ Januar 2018 auf Pflichtangaben und drohende Geldstrafen bei vergessenen Angaben hingewiesen. In aller Kürze hier nochmal die Pflichtangaben im Impressum:

  1. Name und Anschrift der Praxis
  2. Gesellschaftsform
  3. Erreichbarkeit der Praxis, Telefon und email
  4. Zuständige Ärztekammer (Link)
  5. Berufsordung (Link)
  6. Zuständige KV (Link)
  7. Verantwortlichkeit für Inhalte der Homepage gemäß §55 Abs. 2 Rundfunksstaatsvertrag
  8. Hinweis zum Datenschutz: Cookies, e-mail Adressen

Ein Beispiel für ein umfängliches Impressum bietet die Homepage von Dr. Bretschneider und Kollegen.

 

Pflegeheimbetreuung ist extrabudgetär abrechenbar. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit!

Die Abrechnung des Kapitels erfordert nur eine zweite Unterschrift in der Sammelerklärung, dass ein Vertrag vorliegt. Es besteht keine Verpflichtung der Erreichbarkeit bis 22 Uhr! Anfängliche Bedenken über eine erhöhte Kontaktfrequenz der Heime mit den Vertragspraxen haben sich nach derzeitigen Kenntnisstand als unbegründet erwiesen. Vorteilhaft ist auch, dass es für alle Ziffern des Kapitel 37 keine Plausibilitätszeiten gibt, d.h. diese belasten nicht ihr Tages- oder Quartalsprofil !!. Sie werden  extrabudgetär zum vollen OPW  von 10.53 Cent (13 % besser als  2/17 mit 9.32 C.) durch die Krankenkassen vergütet und gehen nicht in Ihr Individualbudget in Punkten ein. Kaum abgerechnet wird die GOP 37120, d.h. Fallkonferenz mit Ärzten/ Pflegepersonal, auch telefonisch, bei Heimpatienten, 3x je Krankheitsfall (Kalenderjahr). Es reicht das Telefonat mit einem Heimmitarbeiter (auch ohne dass z.B. Hausarzt dabei ist). Sie bringt  zwar nur 64 Punkte (derzeit 6.74 €), aber belastet nicht das Tagesprofil. Sie kann so die 21216 ersetzen, die zwar 150 Pt. bringt aber TP und Punktbudget belastet, also ev. nur Vergütung mit Restpunktwert.

Langfristig und strategisch wichtig ist zu wissen, dass der Gesamtbetrag dieser extrabudgetären Leistungen (eGV) i.d.R.   nach 2 – 3 Jahren in das Gesamtbudget (sog. MGV) überführt wird. Eine Zunahme der Leistungen nach diesem Zeitpunkt geht zu Lasten unseres Honorartopfes, ist also ab dann ein Null-Summen-Spiel (rechte Tasche -> linke Tasche). Diese ersten 2 -3 Jahre nach Einführung einer neuen Leistung – wie hier – ist das unwiederbringliche Zeitfenster, die neue Leistung zu etablieren! (vielen Dank für die Anregungen an Dr. Endrass – BVDN Rheinland-Pfalz)