Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Informationen und Befürchtungen überschlagen sich gerade zu den Auswirkungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes. Hier wollen wir uns mit der Bundesebene abstimmen für die Bewertung, daher jetzt kurz ein Newsletter zu bisherigen Themen. Info zum Gesetz folgt. Es wird herbe Verluste geben, vor allem durch den Wegfall der TSVG-Regelungen. Protest lohnt auch jetzt schon!
Im Abrechnungsseminar kamen neben der Ziffer 01430 (löst in BaWue budgetrelevant einen Fall aus) unter anderem Fragen zur Sonographie auf. Die Muskel- und Nervensonographie ist ein diagnostisch wertvolles Verfahren, was derzeit leider kaputtgespart ist. Die Vergütung der Ziffer 33100 ist mit aktuell € 9,17 so mies, dass sich keinerlei Aufwand lohnt. Niedergelassene machen die Kurse nicht, und wenn doch, dann gibt es keine Abschlussprüfung, weil die Nachfrage mangels Vergütung unterirdisch ist. Einige Kollegen bieten die Leistung (weil nicht bei der KV beantragt und nicht genehmigt) nur als IGeL Leistung an. In dem Zusammenhang kam die Frage auf, ob man nicht generell die Ziffer 33081 (EBM aktuell: € 7,13) abrechnen könne. Nachdem die Legende im EBM sofort Zweifel aufwirft, habe ich bei der KV BaWue nachgefragt, die nach interner Klärung folgendes Vorgehen vorschlägt: Weil die 33100 (Muskel- und/oder Nervensonographie) nur nach Genehmigung geht, aber die 33081 nur für Untersuchungen gilt von „Organen oder Organteilen bzw. Organstrukturen, die nicht Bestandteil der“ übrigen sonographischen Ziffern sind, kann nicht „Nerv“ oder „Muskel“ als Begründung für die 33081 genannt werden. Statt dessen könnte man ja beispielsweise am Auge die Liquorscheide des N.opticus angeben, an peripheren Nerven den Ausschluss perineuraler Raumforderung oder Ödem und am Muskel die Frage der interstitiellen Fibrose/Ödem oder Lipomatose.
Falls sich doch jemand für die korrekte Genehmigung der EBM Ziffer 33100 (Muskel- und Nervensonographie) interessiert, gibt es derzeit massive Probleme mit der Abschlussprüfung. Wer Glück hat, kann sich die Prüfung ersparen, denn es sind im Logbuch der WBO 2006 die sonographischen Untersuchungen von Nervensystem und Muskeln schon beinhaltet und die Leistung daher fachgebietskonform. Das heißt, wenn Sie die Untersuchungszahlen nachgewiesen haben und die apparative Ausstattung stimmt, können Sie die Genehmigung für die Nerven oder Muskelsonographie direkt erhalten (ohne Kolloquium). Alle anderen WBOs 1988, 1995, 1998, 2003 und 2020 müssten, die Untersuchungszahlen vorausgesetzt, Ihre fachliche Befähigung in einem Kolloquium nachweisen.
Regress-Versicherung: Eine Regress-Versicherung ist bei optimal umsichtiger Verordnungsweise unnötig. Aber wer weiß schon, ob nicht doch einmal ein Lapsus zu einem Schaden für die Krankenkasse führt? Generell gilt der Schutz nur für Fälle, bei denen nicht wissentlich fehlerhaft verordnet wurde. Ich befürchte, dass hier die Versicherung knausrig wird, wenn es um das Zahlen geht. Fallstrick könnte also sein, wenn im Entlassbericht des Krankenhauses der Begriff „off-Label“ auftaucht und das Präparat dann weiterverordnet wird. Auch ist die Überschreitung des Praxisindividuellen Richtwertes nicht versichert. Der BVDN hat mit der Funk Gruppe Angebote ausgehandelt, ein Antrag ist verlinkt. Darin sind die Kosten für Einzelpraxen von €350 und für Partner einer Gemeinschaftspraxis von je €300 ersichtlich.
Von der KV kamen die Ergebnisse der letzten Honorarabrechnung für das vierte Quartal 2025 . Dabei ist jetzt eine Bereinigung für die Leistungen der offenen Sprechstunde erfolgt (politisch ist zur Zeit noch die offene Sprechstunde gewollt, aber sie wird bereinigt). Der Orientierungspunktwert für 2025 ist um 3,85% gestiegen und liegt bei 12,3934 Ct. Es liegen aktuell die Scheinwerte für die Neurologie bei € 100,13 (+4,1% gegenüber Vorjahresquartal), Nervenheilkunde bei € 100,15 (+3,5%) und Psychiatrie € 114,43 (+3,0%). Der Anteil des RLV/QZV Leistungsbedarfs am gesamten Leistungsbedarf gibt an, wie viel unserer Honorare tatsächlich über das RLV zugeteilt werden. Dieser Anteil betrug für unsere Fachgruppen in der obigen Reihenfolge 73,2/ 70,3/ 58,5%. Das bedeutet, dass der Rest der Leistungen in anderen Konstellationen (TSVG bzw. extrabudgetär wie Psychotherapie) abgerechnet wurde. Das RLV wurde dabei in den Fachgruppen um 8,1/ 8,8/ 9,8% überschritten und nur abgestaffelt honoriert.
Neueste Kommentare