Details zur Terminvermittlung durch den Hausarzt – bitte regeln Sie jetzt den Ablauf!

Dez 22, 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Neupatientenregelung ist gesetzlich abgeschafft. Der Ärger bleibt und wir sollten uns weiter wehren. Jedoch gilt es für die Praxisführung, den Blick nach vorne zu richten. Und da geht es um die Gestaltung der jetzt vom erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen Regelungen.

Für unsere Praxen ist die Möglichkeit der raschen Versorgung von dringlichen Fällen wichtig. Daher ist die optimale Umsetzung der neuen Regelung geboten, die als Ersatz der Neupatientenregelung gedacht sind. Wir sollten also so viel wie möglich diese Hausarzt-vermittelten Fälle annehmen und den Zuweisern diese Vermittlung einfach machen.

Zunächst vorab: Die Regelungen zur offenen Sprechstunde gelten weiter und sollten auch genutzt werden. Eine übermäßige Ausweitung macht wegen Begrenzungsregelungen und Bezahlung aus den FG Töpfen keinen Sinn. In diesem Newsletter geht es vielmehr um die Förderung der Versorgung von Fällen auf Vermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) oder die Hausärztin. Die KBV erklärt, dass der Zuschlag (200% Grundpauschale als Zuschlag für Termin am Folgetag) nur bei Vermittlung durch die TSS gilt.

Bei guter Zusammenarbeit mit den Hausärzten ist aber sinnvoller für uns der 100% Zuschlag auf die Grundpauschale und die komplette extrabudgetäre Vergütung des Quartals bei raschem Termin für im Quartal noch nicht gesehene Akutfälle bis zum vierten Folgetag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit (nicht der evtl. spätere Anruf), 80% Zuschlag bis zum vierzehnten und 40% bis zum 35. Folgetag sowohl für TSS-Fälle als auch für hausarztvermittelte Fälle. Die Hausärztin bekommt ihren Zuschlag für die Vermittlung nur bei Termin innerhalb von vier Tagen, oder wenn sie bei späterem Termin begründen kann, dass medizinische Gründe vorliegen oder die Patientin oder TSS mit der Terminvereinbarung überfordert wären. Die Hausärztin darf nach Ausstellung der Überweisung die Terminvermittlung an einen Praxismitarbeiter delegieren. Der Begriff „telefonisch“ fällt hier nicht, so dass die Terminvermittlung eventuell auch niederschwellig andersgeartet erfolgen kann. Schon gar nicht aufgeführt ist die nervtötende Notwendigkeit, im Praxisstress eine ärztliche Direktverbindung („warten Sie kurz, Frau Doktor kommt gleich!“) herzustellen.

In unseren Praxen darf dann eine GOP vermerkt werden: Für die Neurologie die 16228, für die Psychiatrie die 21236 und für die Nervenheilkunde die 21237, ergänzt um eine Kennung für das Zeitfenster über den Buchstaben A (Folgetag nur auf Vermittlung durch TSS, 200% Zuschlag auf die Grundpauschale), B für Termine bis zum vierten Tag (100% Zuschlag), C für Termine bis zum vierzehnten Tag (80% Zuschlag) und D für Termine bis zum 35. Tag (40% Zuschlag).

Und am Ende: Seien Sie herzlich gegrüßt von Ihrem Vorstand des BVDN Baden-Württemberg mit den besten Wünschen zu einer friedlichen und erholsamen Weihnachtszeit. Wenn Sie dem Berufsverband etwas Gutes tun wollen, sprechen Sie doch bitte ein Nichtmitglied an und überzeugen Sie es vom Sinn einer starken fachärztlichen Gemeinschaft!