Abgabe Arztsitz für Nervenärzte schwierig, wichtiger Hinweis aus steuerlicher Sicht

Jun 19, 2017

Wie uns die Meldung eines Kollegen (Dr. Falk von Zitzewitz) zeigt, wird die sinnvolle gemischte Nachbesetzung eines nervenärztlichen Sitzes schwierig:
„Die Nervenärzte in Niederlassung sind jetzt in einem Alter, in dem sie ihren Arztsitz verkaufen. Die Abgabe einer Hälfte an einen Neurologen und einer Hälfte an einen Psychiater zur gleichen Zeit ist in Baden- Württemberg nicht möglich (aber in anderen Bundesländern möglich). In Baden-Württemberg muss beim Verkauf einer Hälfte 1/2 Jahr dazwischen liegen. Das macht weder für die nahtlose Übergabe der Versorgung einen Sinn, noch ist es steuerlich ratsam, da nur der letzte Praxisanteil steuerlich begünstigt wird. Die andere Hälfte wird voll der Einkommenssteuer zugerechnet.
Auf Grund dieser Regelung kommt es jetzt gehäuft zu Verkäufen von Praxen als eine Einheit (Neurologie oder Psychiatrie), wobei entweder die neurologischen oder psychiatrischen Patienten plötzlich „auf der Strasse stehen“.
Mein Vorschlag wäre es, dass der Zulassungsausschuss auch hälftige Veräußerungen einer Praxis i.o. Sinne zum gleichen Zeitpunkt zuläßt.“

Aus Sicht des BVDN ist dieser Vorschlag uneingeschränkt zu unterstützen, da er der Versorgungsrealität entgegenkommt und verhindert, dass die Regionen dann plötzlich in einem Aspekt unseres nervenärztlichen Bereiches unterversorgt sind. Wir machen entsprechend einen Vorstoß bei der KV BaWue.

Ein damit verbundener Aspekt ist die Möglichkeit, den Sitz nach und nach zu veräußern. Dies kann aber steuerlich nachteilig sein, so dass dieser Aspekt vorher mit dem Steuerberater zu klären ist. (steuerliche Argumente sollten aber nie alleine unser Handeln bestimmen!) Hierzu übermittelte uns der o.g. Kollege die Stellungnahme seines Steuerberaters. Herr StB Walz schrieb:

„Steuerlich Begünstigt ist nur die Betriebsaufgabe ( Veräußerung ) eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles im Ganzen. Sprich: Beim Verkauf Ihres Anteiles in 2 unabhängigen Schritten ist nur der letzte ( nicht der erste ) = die endgültige Aufgabe begünstigt. Dies gilt auch dann wenn beide Schritte in einem Jahr erfolgen.
Der erste Schritt wäre dann – unabhängig vom Geldfluss- im Jahr des Verkaufs als laufender Gewinn ( voller Steuersatz, kein Freibetrag ) zu versteuern.

Bei zweiten Schritt könnte man auf jeden Fall den begünstigten Steuersatz in Anspruch nehmen, bei Veräußerungsgewinnen bis 136 T€ den vollen Freibetrag von 45 T€ und bis 181T€ Veräußerungsgewinn sich verringernd noch Teile des Freibetrages.. Bei mehr als 181T€ Veräußerungsgewinn gibt es keinen Freibetrag.
Beim begünstigten Steuersatz kann man mal mit 25% rechnen, meist ist es weniger.

Fazit: Betriebsaufgabe in einem Akt ist steuerlich deutlich günstiger als in 2 Schritten. Die Betriebsaufgabe ist unabhängig vom Geldfluß im Jahr der Verwirklichung zu versteuern.“

 

Auch auf wiederholte Nachfrage bei der KV und Versuchen, die Problematik durch andere Sichtweise aufzulösen (gemeinsame Übernahme durch „Team“ von Nachfolgern) ist derzeit keine Lösung des Problems in Sicht.

Als Erinnerung dazu: Wir führen eine (bisher magere) Materialsammlung zum Thema Praxisübergabe, dazu passend auch die Referate von der Mitgliederversammlung im Herbst 2016, die noch aktuell sind und am gleichen Ort angesehen werden können. Bitte geben Sie uns Nachricht, wenn Sie interessante Erkenntnisse gewinnen oder Problemen zu diesem Thema begegnen!