Priorisierung und Atteste für die Corona-Impfung

Mrz 18, 2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem wir Alle (inclusive Praxismitarbeiter/innen mit direktem Patientenkontakt) zu Priorität 1 oder 2 gehören, hoffe ich, dass sich alle auch impfen lassen.

Jetzt kommen erste Attest-Nachfragen von Patientinnen, aber auch von Kolleginnen. Zum Glück gibt die Corona Impf Verordnung klare Entscheiduungshilfe. Unsere KV informiert hier. Unten führe ich einen möglichen Text für ein Attest auf und darunter auszugsweise relevante Diagnosen aus unseren Fachgebieten.

Ein Attest könnte wie folgt lauten, es reicht, es auf ein Rezeptformular zu drucken:

„Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt“ oder „Hiermit wird bescheinigt, dass bei Herrn/Frau Mustermann eine Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der CoronaImpfV vorliegt.“

Die Patienten müssen für die Bescheinigung nicht extra in die Praxis kommen: Ärzte können das Dokument per Post zusenden. Die Abrechnungsregeln (Sachleistung!) hat die KV in diesem Merkblatt zusammengefasst.

Welche Vorerkrankungen zählen?

Die Impfverordnung führt in §3 in Prioritätsgruppe 2 („hohe Priorität“) Personen auf mit (nur Diagnosen relevant für unsere Fachgebiete)

2.a) Trisomie

2.c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,
insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,

2.j) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein
sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Spezialfall wäre hier wegen der Terminvorgaben die Therapie mit Ocrelizumab oder Rituximab, weil die Impfantwort nur in einem knappen Zeitfenster zu erzielen ist (bevorzugt Monat 6 des Zyklus).

In §4 werden für die Prioritätsgruppe 3 („erhöhte Priorität“) folgende Erkrankungen genannt:

2.b) Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkran-
kungen

2.d) Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,

2.i) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein
erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 besteht.