Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hatten eine interessante Mitgliederversammlung, das Protokoll ist hier. Der Vorstand des BVDN Baden-Württemberg hat zwei neue Vorsitzende: Dr. Hans Dannert und Dr. Erik Weimer, siehe auch den Bericht im Neurotransmitter.

Aktuell hat die AOK darauf hingewiesen, dass die Verordnung von Krankenbeförderung geprüft werden soll. Das bedeutet für uns im ersten Schritt, dass geprüft wird, ob wir die Indikation für einen Krankentransport richtig stellen und im zweiten Schritt, ob das Transportmittel wirtschaftlich war. Es gelten die Regelungen der Krankentransport-Richtlinie, die der G-BA beschlossen hat. Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick: Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen müssen von der Kasse genehmigt werden. Davon werden unterschieden Krankenfahrten (ÖPNV oder Taxi), die aber nur zu Lasten der Kasse verordnet werden können, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen nicht selbst die Fahrt durchführen kann. Im Zweifel sollten diese Fahrten von der Kasse genehmigt werden. Dabei heißt es in der Richtlinie §8.3 „Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen“.

Es liegen wieder einmal Abrechnungsergebnisse vor. Wie von der KV für das vierte Quartal 2024 mitgeteilt, sind die Scheinwerte für die Neurologie bei €94,62, Nervenheilkunde bei €96,12 und Psychiatrie €112,08. Das RLV wurde dabei in den Fachgruppen um 4,7/7,7/10,3% überschritten und nur abgestaffelt honoriert. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass eine extrabudgetäre volle Vergütung nur bei hausarztvermittelten Fällen oder Terminservice-Stelle Fällen erfolgt. Bei Steigerung der offenen Sprechstunde über mehr als 3% wird die ganze Fachgruppe bereinigt. Diese Bereinigung greift erst im Folgejahr, so dass die Scheinwerte eventuell noch nachgeben werden.

Es erreichte uns eine Frage bezüglich Valproat bei männlichen Patienten mit Kinderwunsch. Die Auskunft der pharmakologischen Beratung der Universität Tübingen findet sich hier. Die Risikoerhöhung scheint moderat (5/100 bei Valproat statt 3/100 Kinder von Vätern unter Lamotrigin hatten eine neurologische Entwicklungsstörung) und die Daten sind nicht belastbar genug, um eine Dosisschwelle anzugeben.

Eine andere Frage betraf die wirtschaftliche Verordnung von CGRP-Antikörpern: Wie viele Vortherapien sind nötig? In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte den gefährlichen Unterschied zwischen locker gegebenen mündlichen Empfehlungen durch Pharma-Referentin/en ohne Protokoll und Zeugen im „freundschaftlichen Gespräch bei einem Kaffee“ und belastbaren schriftlichen Äußerungen. Eine ausführliche Antwort erscheint demnächst im Neurotransmitter. Kurz gefasst ist die Antwort aber: Nur weil ein CGRP-Antikörper im Vergleich zu überdosiertem Topiramat verträglicher und wirksamer war, entbindet Sie das nicht von der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Therapie. Auf Topiramat dürfen Sie also (zumindest bei Erenumab) bei den notwendigen Vortherapien verzichten, die anderen Vortherapien sind aber weiterhin zu fordern. Der Verweis auf die Praxisbesonderheit ist eine gefährliche Nebelkerze, da hiermit nur die Überschreitung des Praxisindividuellen Richtwertes (das trifft eh kaum jemanden) begründet werden kann. Derzeit laufen die relevanten Regresse aber auf Einzelfall-Ebene, da bringt auch eine Praxisbesonderheit keine Entlastung.